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Compliance-Meldung
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Information
Definition Hinweisgeber: Als Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Hinweisgebern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Hinweisgeber an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat.
Hinweis: Nach § 16 Absatz 1 HinSchG besteht ausdrücklich keine Verpflichtung, die internen Meldekanäle so einzurichten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Es wird lediglich vorgegeben, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollen. Wir bieten dennoch eine Möglichkeit zur anonymen Abgabe einer Meldung. Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass ohne Angabe von Kontaktinformationen die Nachverfolgung der Meldung deutlich erschwert wird. Gemäß dem Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG sind auch nicht anonyme Meldungen besonders geschützt.
Hinweisgeber können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) bittet aber darum, interne Meldewege zu bevorzugen.
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